AGBS
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Riepe Hamburg GmbH
I. Geltungsbereich1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten im Sinne des §
310 I BGB; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis
unsererseits nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung an diesen
vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
II. Angebot, Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht extra als verbindlich
gekennzeichnet sind. Ist eine Bestellung als Angebot zu verstehen, können wir dies innerhalb von
vier Wochen annehmen.
2. Technische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Angeboten sowie Leistungs-, und
Materialänderungen sowie Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit
sie für unseren Vertragspartner zumutbar sind.
3. An Zeichnungen, Konstruktionsideen, Abbildungen und Ähnlichem, auch in elektronischer Form,
haben wir Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht
zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch
unsere Lieferanten. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Lieferanten ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung
beziehungsweise nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unseres Lieferanten unverzüglich informiert.
5. Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben, soweit nichts Anderes vereinbart ist, auch bei
Vollkostenerstattung unser Eigentum.
6. Unser Vertragspartner wird hiermit darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe
von bis zu 10 % vertretbar sind. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen stellen in keiner Weise eine
vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung hat immer nach der tatsächlichen Liefermenge zu
erfolgen.
III. Preise, Preisanpassung, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten immer für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferumfang. Sonderleistungen werden separat berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab
Werk/ Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere aufgrund von
Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir unseren Vertragspartnern auf Verlangen
nachweisen.
3. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, sofern nichts anderes aus der Auftragsbestätigung
hervorgeht, binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder eine Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die
Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis gefährdet ist.
6. Wir sind zu jeder Zeit berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
7. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so
werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt unsere Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware,
ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
8. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben
Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
IV. Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk/ Lager. Wenn wir auf Wunsch unseres Vertragspartners den
Transport organisieren, erstattet uns der Vertragspartner die Transportkosten nach Auftragsrecht.
2. Von uns in Aussicht genommene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets
nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf
den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport
beauftragte Dritte.
3. Wir können, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, von diesem eine
angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen
Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist.
4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, sofern diese durch
höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder
Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber
vom Vertrag zurücktreten.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt wenn, die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung,
gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach
Maßgabe der nachstehenden Regelungen in VIII. beschränkt.
7. Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens sechs Monaten nach
Vertragsschluss vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind
berechtigt, auch ohne Abruf des Auftraggebers nach Verstreichen der vorstehenden, gegebenenfalls
der abweichend vereinbarten Abruffrist zu liefern und unsere Forderungen geltend zu machen. Der
Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. Bei Lieferung auf Abruf hat unser
Vertragspartner Abruflieferungen so einzuteilen, dass keiner der gewünschten Liefertermine nach
Ablauf des 7. Kalendermonats nach Vertragsschluss liegt.
8. Gerät unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen
zu verlangen, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der
geschuldeten Gegenstände machen mussten; insbesondere sind wir berechtigt, Lagerkosten geltend
zu machen.
V. Gefahrenübergang und Versand
1. Die Versandart und die Verpackung unterliegen unserem Ermessen.
2. Eine Versicherung, gleich welcher Art, erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und dann nur gegen Kostenerstattung.
3. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Ladevorgang maßgeblich ist,
an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte auf
den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tag an auf diesen über,
an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
4. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die
Lagerkosten 0,20 % des Nettorechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro
angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis darüber hinausgehender Lagerkosten
bleibt uns vorbehalten.
VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab Abnahme.
2. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns wieder zurück zu
senden. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges.
4. Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes sind wir nach innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des
Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann unser Vertragspartner vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber Schadensersatz gemäß den
Regelungen in VIII. (Haftung, Schadensersatz) dieser Verkaufsbedingungen verlangen.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich
oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jedweder Gewährleistung.
8. Sofern nicht eine Beschaffenheitsvereinbarung mit uns im Einzelfall getroffen wird, übernehmen wir
keine Haftung für die Verwendbarkeit von uns gelieferter Verschlüsse im Hinblick auf
Verpackungskomponenten Dritter, das Füllgut oder den sonst wie durch den Auftraggeber
vorgesehenen Einsatz.
VII. Schutzrechte
1. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen,
falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
2. Fertigen oder lassen wir nach Weisungen des Auftraggebers fertigen oder erbringen wir Leistungen
nach Vorgaben unseres Auftraggebers, so ist dieser verpflichtet, uns von
Schutzrechtsverletzungsansprüchen Dritter frei zu stellen.
3. Wenn und soweit wir Produkte entwickeln oder entwickeln lassen, Entwürfe und/oder
Konstruktionsvorschläge bzw. Zeichnungen erstellen, behalten wir daran alle gesetzlichen Rechte,
soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Unser Vertragspartner darf nur mit unserer ausdrücklichen,
schriftlichen Genehmigung davon Gebrauch machen.
VIII. Gesamthaftung
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit wir gemäß vorstehendem Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist
diese Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Mittelbare
Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind. Haften wir im Falle eines Lieferverzuges, beschränkt sich unsere
Haftung für jede volle Woche der Verspätung auf 2 % des Nettowarenwertes (ab Werk), maximal
jedoch auf 10 % des Lieferwertes.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sach- und
Personenschäden auf einen Betrag in Höhe von 50 % des Nettowarenwertes (ab Werk) je
Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange
zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sein sollten und diese Auskünfte oder
Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die vorstehenden Regelungen (VIII.) gelten nicht für die Haftung unsererseits und unserer
Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis
zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit
unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2. Unser Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist berechtigt, die
Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für
uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
4. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum
überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das uns entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er
tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive
Mehrwertsteuer), die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir
nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung
für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen oder bis zur
Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sowie bei
Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder
Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen
Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
8. Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Absatz 6 und Absatz 7, sind wir
berechtigt, die Ware zurückzuverlangen. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag
zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie, vorbehaltlich der
Rechte eines Insolvenzverwalters, im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2
entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners, abzüglich angemessener
Verwertungskosten, anzurechnen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Geschäftssitz der Firma Riepe Hamburg, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet ausdrücklich keine Anwendung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl der
Geschäftssitz der Firma Riepe Hamburg. Dasselbe gilt, wenn unser Vertragspartner keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind allerdings berechtigt Klage am Sitz des
Auftraggebers zu erheben. Unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände.
4. Unser Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht
vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Reinbek, 01.10.2015